Kurzfristige Corona-Reisewarnungen - was tun?

Die ehemals gelockerten Corona-Regelungen werden je nach aktueller Covid-19 Entwicklung teils auch kurzfristig wieder verschärft. Zudem entscheiden auch Herkunftsländer von Touristen oft zeitnah über Veränderungen bei Reisewarnungen. Was können bzw. müssen deutsche Touristen tun, wenn das Auswärtige Amt für ein Land bzw. viele dortige Regionen wie z.B. in Spanien eine offizielle Reisewarnung ausspricht? 

Bild © magdal3na - Fotolia
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Aktuelle Reisewarnungen für eine kostenlosen Stornierung

Hier muss man zwischen offiziellen Reisewarnungen und lediglich "verschärften Sicherheitshinweisen" des Auswärtigen Amtes unterscheiden. Sicherheitshinweise beinhalten oftmals nur mögliche unspezifische Gefahren in einzelnen Landesteilen oder bestimmten Orten. Dazu können auch Ratschläge gehören,  Menschenansammlungen und bestimmte öffentliche Plätze zu meiden. Solche Sicherheitshinweise bestehen für relativ viele Länder, als Verhaltens-Tipps für Reisende. 

Wenn das Auswärtige Amt wegen der Covid-19 Entwicklung eine offizielle Reisewarnung ausspricht, wird jedoch davon ausgegangen, dass jedem Reisenden in einer Region bzw. in einem Land eine ernste gesundheitliche Gefahr drohen kann. In solchen Fällen werden zu Corona-Zeiten Reiseveranstalter in der Regel selbst die Reise stornieren bzw. kostenloses Stornieren einer Pauschalreise durch den Reisenden akzeptieren. 

Bereits unterwegs am Urlaubsziel?

Wer eine Pauschalreise bucht, hat als Urlauber am Reiseziel die Möglichkeit, auf Kosten des Reiseveranstalters nach Hause zurückgebracht zu werden. Bietet der Veranstalter dafür eine vorzeitige Rückreise an, ist es sinnvoll diese zu nutzen. Denn wenn nichts anderes vereinbart wird, kann es sein, dass sonst eine spätere Rückreise vom Urlauber selbst zu bezahlen ist.

Individualreisende müssen sich hingegen selbst um eine möglicherweise frühere Rückreise kümmern. Eine Pflicht besteht dafür zwar nicht, denn der Verbleib am Reiseort ist prinzipiell möglich. Aber sowohl die daraus resultierenden Vorsichtsmaßnahmen beim Eintreffen im Heimatland als auch mögliche Reiseeinschränkungen am Urlaubsort bzw. begrenzte Flugmöglichkeiten etc. müssen individuell bedacht werden. Als Rückkehrer aus einem als Risikogebiet eingestuften Ziel müssen sich (stand 09/2020) in Deutschland auf einen nötigen Corona-Test bei der Einreise bzw. auf eine mögliche Quarantäne bis zum Vorliegen eines Ergebnisses einstellen. 

In Kürze anstehende Individual- und Pauschal-Reisen

Pauschalreisen werden bei einer offiziellen Reisewarnung abgesagt, dafür sorgt der Reiseanbieter. Geleistete Reise-Anzahlungen werden in der Regel rückerstattet. Es sei denn, man nimmt ein Angebot für eine Umbuchung bzw. für einen Reisegutschein an. 

Individualreisende sollten bei gebuchten Flügen mit der Airline Rücksprache halten. Fällt der Flug sowieso aus, bekommen sie Geld zurück. Findet der Flug statt, hat der Reisende darauf aber keinen Anspruch. Auch hier kann eine Umbuchung bzw. das zeitliche Verschieben eine für beide Seiten gute Lösung sein. 

 

Corona-Reisewarnung für zukünftige Reisen

Kunden, die Pauschalreisen z.B. im Sommer für den Herbst auf Mallorca oder zu anderen beliebten Zielen gebucht haben, bleiben eventuell noch einige Zeit im Unklaren. Reisewarnungen des deutschen Auswärtigen Amtes oder des Ziellandes werden nur für eine gewisse Zeit im Voraus ausgesprochen. Die spätere Zurücknahme bei einer veränderten Infektionsentwicklung ist möglich, wie man zuletzt im Juni 2020 gesehen hat.  

Kündigt man die Reise von sich aus, verbleiben in der Regel Stornogebühren beim Urlauber. Auch hier gilt: Über Umbuchungen auf einen späteren Termin kann man mit vielen Reiseanbietern reden. 

Wer seine Reise selbst zusammenstellt und direkt Flug und Hotel auf seinen Namen bucht, handelt hier bei Buchungen mit der Hoffnung auf unveränderte Bedingungen vor Ort auf eigenes Risiko. Zumindest mit Storno-Kosten für Flug bzw. Hotel muss man in diesem Fall rechnen. Auch eine Versicherung für den Reiserücktritt hilft nicht, denn Reisewarnungen sind damit normalerweise nicht versichert. 

Wie kündigt man eine Reise am besten?

In vielen Fällen könnte eigentlich auch eine E-Mail an den Reiseveranstalter ausreichen. Wer sicher gehen möchte, dass der Anbieter sich nicht im Streitfall versucht heraus und die konkreten Gründe dafür benennen.

Auch Ihre Forderung, den kompletten Reisepreis zurück zu erhalten, sollte in diesem Brief stehen. Eien Fristsetzung für die Rückzahlung bringt den Veranstalter unter Zugzwang zu einer Reaktion und gibt Ihnen eine klaren zeitlichen Rahmen für eine Nachfrage. Die Frist sollte nicht zu kurz gesetzt sein, ca. drei bis vier Wochen sollten aber für eine Rückzahlung ausreichen.