Winter-Urlaub stornieren + Verbraucherrechte vor Ort

Der Winter macht, was er will. Zuerst fehlt der Schnee, dann gibt es Massen davon und erzeugt ein Schnee-Chaos. Touristen, die einen Winterurlaub gebucht haben, stehen dann eventuell vor kniffeligen Fragen. Entweder man kommt nicht zum Urlaubsort oder von dort nicht weg bzw. das Skifahren ist durch Lawinengefahr massiv eingeschränkt. Die Rechtslage ist hier (leider nur) zum Teil eindeutig. 

Kleine Ski und Schlitten im Schnee
Bild © ChristArt/Fotolia

Lawinengefahr am Urlaubsort: Lawinen gelten rechtlich als "höhere Gewalt". Sind von einer akuten Lawinengefahr "nur" Skipisten betroffen, wollen Touristen oft vor der Anreise ihre Unterkunft stornieren. Das ist aber in diesem Fall in der Regel mit Stornogebühren verbunden, wenn der Betreiber der Unterkunft z.B. bei Stammkunden nicht aus Kulanz eine andere Lösung anbietet.

Sollte die Lawinengefahr auch für den Urlaubsort selbst gelten und hier Lebensgefahr gelten, könnten laut Verbraucherschützern die Stornokosten entfallen. Hierfür müsste aber die offizielle behördliche Einschätzung zur Gefahrenlage bestehen und selbst dann sollte man versuchen, sich  rechtlich abzusichern.

 

Welche Rechte bestehen, wenn eine Anreise wegen Schnee bzw. gesperrten Straßen nicht möglich ist?

Bei den Mitgliedern der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) mit ca. 1400 Betrieben gilt nach Eigenaussage die Regelung: Es werden keine Kosten für die Stornierung einer Reise erhoben, wenn die Anreise in den betreffenden Ort bzw. zum Hotel nicht möglich ist. Diese Regel gilt allerdings erst, wenn auch nicht mit einer Verspätung von maximal drei Tagen eine Anreise wieder möglich ist. Ähnliche Regelungen gibt es in der Schweiz. 

 

Wer zahlt, wenn Abreise aus dem Winterurlaub nicht möglich ist?

Anders sieht es aus, wenn Feriengäste durch Schnee oder wegen Lawinengefahr gesperrte Straßen nicht rechtzeitig nach Hause fahren können. Hier müssen die Reisenden nach Ansicht der Verbraucherzentrale Mehrkosten für die zusätzlichen Tage der Unterkunft bezahlen. Was natürlich nicht heißt, dass man nicht doch versuchen könnte, mit dem Hotel bzw. dem Vermieter der Ferienwohnung zu verhandeln. 

 

Sonderfall Winterurlaub-Pauschalreise

Wenn der Winterurlaub zusammen mit An- und Abreise als Pauschalreise gebucht wurde, ist der Verbraucherschutz relativ klar geregelt. Sollte der gesamte Ort für die Anreise nicht erreichbar sein, können Urlauber vor Antritt der Reise den Vertrag mit dem Anbieter wegen höherer Gewalt kündigen. Sie erhalten dann in der Regel ihr Geld ohne Stornogebühren zurück. Das gilt aber auch bei Pauschalreisen nicht, wenn lediglich Lifte und Skipisten geschlossen sind, der Ort und da Hotel selbst aber erreichbar sind. 

 

Hilft eine Reiserücktritts-Versicherung?

In der Regel leider nicht. Denn hier sind eher "Gefahren" wie Krankheit vor Reiseantritt versichert, keine höhere Gewalt durch Schnee, Eis und Lawinen. 

 

Verspätete Rückreise - Regeln für Arbeitnehmer

Die gute Nachricht: Für in diesem Fall unverschuldete Abwesenheit am Arbeitsplatz ist in der Regel keine Abmahnung zu befürchten. Auf jeden Fall sollte aber der Arbeitgeber rechtzeitig informiert werden. Anspruch auf eine Art "Sonderurlaub" haben Arbeitnehmer natürlich auch nicht. Entweder es steht für die Tage eine Kürzung der vereinbarten Vergütung im Raum oder man einigt sich mit den Vorgesetzten auf eine nachträgliche Verlängerung unter Verwendung von hoffentlich noch vorhandenen Urlaubstagen. 

(Dieser Artikel ersetzt keine juristische Fachberatung. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.)