Neues Reiserecht für Urlauber

Neue Regeln für Reisebuchungen: Seit 1. Juli 2018 gilt ein neues Pauschalreise-Recht. Dies verbessert bestimmte Rechte für Urlauber, allerdings kann das angepasste Gesetz auch Nachteile bringen, z.B. bei nachträglichen Preisänderungen.

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Worum geht es?

Das bisher geltende Recht gründete noch auf dem Reise-Buchungsverhalten der Neunziger Jahre. Durch die inzwischen millionenfach genutzten Online-Buchungen haben sich Kunden-Erwartungen wie auch Geschäftsmodelle geändert. Das Reiserecht hatte deshalb im Bezug auf das allgegenwärtige Internet­  ein Update mehr als nötig. Deutschland setzt damit die  Pauschalreiserichtlinie der EU um.

Positiv: Mehr Zeit für die Anzeige von Reisemängeln

Schluss mit der kurzen Monatsfrist für das Anmelden von Reisemängeln. Nun können Urlauber bis zu zwei Jahre im Nachhinein Ansprüche aus Mängeln anmelden. Wichtig ist aber weiterhin, das man auf der Reise bereits vor Ort den Veranstalter über Mängel unterrichtet und dies idealerweise auch schriftlich dokumentiert. Der Veranstalter sollte dabei auch aufgefordert werden, Abhilfe für den Mangel zu schaffen.

 

Nachteil für Reisende? Ferien­haus­vertrag nicht mehr automatisch Pauschal­reise

Wer ein Ferien­haus oder eine Ferienwohnung bucht, die von Reise­ver­anstaltern oder Reiseagenturen angeboten wurden, dann fällt dies nicht mehr wie bisher unter die Regeln des Pauschal­reiserechts. Das ist zwar konsequent, weil solche Buchungen in der Regel nur wenig mit klassischen Pauschal­reise-Paketen zu tun haben.Doch praktisch wirkt sich die Änderung vorteilhaft für die Anbieter aus. Indivi­dualreisende können in diesem Fall für Reisemängel lediglich den Preis mindern. Nach Pauschalreiserecht könnte man im Extremfall wegen entgangener Urlaubs­freude auch versuchen, Schaden­ersatzansprüche geltend zu machen.

Natürlich ist der Ferienhaus-Vermieter weiter verpflichtet, seine Seite des Vertrages ohne Mängel zu erfüllen. Allerdings kann jetzt bei Buchungen im EU-Ausland im Vertrag die Gültigkeit des Rechts im jeweiligen Urlaubsland vereinbart werden, Das kann im Detail vom deutschen Recht abweichen.


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Verbundene Reise­leistungen mit Insolvenz-Absicherung

Das neue Recht führt die sogenannte "verbundene Reise­leistung" ein. Darum handelt es sich, wenn der Urlauber kurz nach­einander mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise separat buchen, z.B. Flug und Hotel, wenn das Reisebüro die einzelnen Vertrags­partner benennt und getrennte Rechnungen erstellt werden.

Das vermittelnde Reisebüro bzw. Onlineportal muss künftig gegen Insolvenz abge­sichert sein, wenn es die Kundenzahlungen selbst erhält. Vermittler bzw. das verantwortliche Buchungsportal müssen klarmachen, ob es sich bei der Buchung um eine Pauschal­reise oder um eine verbundene Reise­leistung handelt.

 

Reisevermittler als Veranstalter?

Wird für Flug und Hotel ein gemeinsamer Preis ausgewiesen, kann das Reisebüro bzw. die verantwortliche Buchungsplattform nach dem Pauschalreiserecht sogar zum Pauschal­reise-Veranstalter werden. Vor allem kleine Reisebüros versuchen sich deshalb durch getrennte Buchungsprozesse abzusichern, da sie nach ihrem Selbstverständnis nur als Vermittler von Reisen größerer Anbieter auftreten.

 

Kunden müssen größere Preis­änderungen nach Buchung akzeptieren

Für das Ansinnen einer nachträgliche Erhöhung des Preises gibt es bei Reiseveranstaltern teilweise gute Gründe: Die Wechselkurse von Währungen können sich stark verändern oder die Flugbenzin-Preise gehen durch die Decke.

Im bisherigen Reiserecht konnten Urlauber bei einer nachträglichen Erhöhung über 5 Prozent kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Zum Stichtag 1. Juli 2018 besteht das Recht auf kostenlose Kündigung nun erst ab einer Preis­erhöhung von mindestens 8 Prozent. Noch ärgerlicher: Bisher konnten Reiseanbieter Preiserhöhungen bis vier Monate vor Reisebeginn erhöhen, nun ist das bis 20 Tage vor Antritt der Reise möglich.