- Mehr Zeit für die Anzeige von Reisemängeln
- Verschlechterung bei Ferienhaus-Verträgen
- Neu: Verbundene Reiseleistungen mit Insolvenz-Absicherung
- Reisevermittler als Veranstalter?
- Größere nachträgliche Preisänderungen möglich
Worum geht es?
Das bisher geltende Recht gründete noch auf dem Reise-Buchungsverhalten der Neunziger Jahre. Durch die inzwischen millionenfach genutzten Online-Buchungen haben sich Kunden-Erwartungen wie auch Geschäftsmodelle geändert. Das Reiserecht hatte deshalb im Bezug auf das allgegenwärtige Internet ein Update mehr als nötig. Deutschland setzt damit die Pauschalreiserichtlinie der EU um.
Positiv: Mehr Zeit für die Anzeige von Reisemängeln
Schluss mit der kurzen Monatsfrist für das Anmelden von Reisemängeln. Nun können Urlauber bis zu zwei Jahre im Nachhinein Ansprüche aus Mängeln anmelden. Wichtig ist aber weiterhin, das man auf der Reise bereits vor Ort den Veranstalter über Mängel unterrichtet und dies idealerweise auch schriftlich dokumentiert. Der Veranstalter sollte dabei auch aufgefordert werden, Abhilfe für den Mangel zu schaffen.
Nachteil für Reisende? Ferienhausvertrag nicht mehr automatisch Pauschalreise
Wer ein Ferienhaus oder eine Ferienwohnung bucht, die von Reiseveranstaltern oder Reiseagenturen angeboten wurden, dann fällt dies nicht mehr wie bisher unter die Regeln des Pauschalreiserechts. Das ist zwar konsequent, weil solche Buchungen in der Regel nur wenig mit klassischen Pauschalreise-Paketen zu tun haben.Doch praktisch wirkt sich die Änderung vorteilhaft für die Anbieter aus. Individualreisende können in diesem Fall für Reisemängel lediglich den Preis mindern. Nach Pauschalreiserecht könnte man im Extremfall wegen entgangener Urlaubsfreude auch versuchen, Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
Natürlich ist der Ferienhaus-Vermieter weiter verpflichtet, seine Seite des Vertrages ohne Mängel zu erfüllen. Allerdings kann jetzt bei Buchungen im EU-Ausland im Vertrag die Gültigkeit des Rechts im jeweiligen Urlaubsland vereinbart werden, Das kann im Detail vom deutschen Recht abweichen.
Siehe auch: Welches Reiseportal passt für meine Wünsche am besten?
Verbundene Reiseleistungen mit Insolvenz-Absicherung
Das neue Recht führt die sogenannte "verbundene Reiseleistung" ein. Darum handelt es sich, wenn der Urlauber kurz nacheinander mindestens zwei verschiedene Leistungen für dieselbe Reise separat buchen, z.B. Flug und Hotel, wenn das Reisebüro die einzelnen Vertragspartner benennt und getrennte Rechnungen erstellt werden.
Das vermittelnde Reisebüro bzw. Onlineportal muss künftig gegen Insolvenz abgesichert sein, wenn es die Kundenzahlungen selbst erhält. Vermittler bzw. das verantwortliche Buchungsportal müssen klarmachen, ob es sich bei der Buchung um eine Pauschalreise oder um eine verbundene Reiseleistung handelt.
Reisevermittler als Veranstalter?
Wird für Flug und Hotel ein gemeinsamer Preis ausgewiesen, kann das Reisebüro bzw. die verantwortliche Buchungsplattform nach dem Pauschalreiserecht sogar zum Pauschalreise-Veranstalter werden. Vor allem kleine Reisebüros versuchen sich deshalb durch getrennte Buchungsprozesse abzusichern, da sie nach ihrem Selbstverständnis nur als Vermittler von Reisen größerer Anbieter auftreten.
Kunden müssen größere Preisänderungen nach Buchung akzeptieren
Für das Ansinnen einer nachträgliche Erhöhung des Preises gibt es bei Reiseveranstaltern teilweise gute Gründe: Die Wechselkurse von Währungen können sich stark verändern oder die Flugbenzin-Preise gehen durch die Decke.
Im bisherigen Reiserecht konnten Urlauber bei einer nachträglichen Erhöhung über 5 Prozent kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Zum Stichtag 1. Juli 2018 besteht das Recht auf kostenlose Kündigung nun erst ab einer Preiserhöhung von mindestens 8 Prozent. Noch ärgerlicher: Bisher konnten Reiseanbieter Preiserhöhungen bis vier Monate vor Reisebeginn erhöhen, nun ist das bis 20 Tage vor Antritt der Reise möglich.